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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.

(3) 1Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden.
2Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25