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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,

1.
wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder
2.
wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
3.
wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
4.
wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
5.
wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder
6.
wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26