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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.

(2) 1Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung.
2Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.

(3) 1Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen.
2Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

3§ 33 Abs. 2 gilt sinngemäß.

4Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26