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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) 1Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab.
2Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
3Die Abgabe an den Auslandsbevollmächtigten ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüfstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.

(2) 1Die Entscheidung der Prüfstelle über die Abgabe ist unanfechtbar.
2Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für unzuständig erklärt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25