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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) 1Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen.
2Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

3Sie ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der Bemessung abzuziehen.

(2) 1Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm bezeichneten Stelle erhoben.
2Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen.

3Ein Drittel der von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.

(3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26