(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ferner gelten sinngemäß folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295):