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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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1Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden.
2Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25