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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen.

(2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25