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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) 1Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat.
2Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen.

3Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.

(2) 1Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt.
2Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.

§ 77 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26