(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen.
2Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab.
3Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar.
4Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt.
5Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß.
6Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags.
7Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) 1Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen.
2Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) 1Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
2Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen.
3In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
4Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) 1Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen.
2Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen.
3Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) 1Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu.
3Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
4Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
5Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein.
6Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
7Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.
8Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.