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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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1Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung, die Überprüfung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmächtigten beantragen, es sei denn, daß die Anerkennung wegen Versäumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden ist.
2Für den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften über die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sinngemäß.
3Gegen eine Entscheidung, mit welcher der Auslandsbevollmächtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhält, stehen dem Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die ursprüngliche Ablehnung zu; der Antrag auf Überprüfung kann jedoch nicht wiederholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25