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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) 1Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu.
2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller.

(2) 1Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor.
2Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen.

3Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen.

(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26