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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond für kraftlos erklärt oder die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberührt.

(2) 1Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
2Für das Prüfungsverfahren gelten der ursprüngliche Auslandsbond und die für ihn ausgestellte Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde.
3Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945 ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das für die Ausstellung der Ersatzurkunde maßgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) 1Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden waren, bedürfen keiner erneuten Anerkennung.
2Sie werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25