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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat.

(2) 1Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
2War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25