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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25