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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Ein Auslandsbond,

1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder
2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§ 11) schriftlich anzumelden.

(2) 1Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,
2
bezeichneten Fristen.
2Eine Fristverlängerung nach
§ 21 Abs. 2
gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.

(3) 1Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird.
2Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist.
3Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.

§ 37 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25