(1) Ein Auslandsbond,
(2) 1Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,
2
bezeichneten Fristen.
2Eine Fristverlängerung nach
§ 21 Abs. 2
gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) 1Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird.
2Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist.
3Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
§ 37 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung