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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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1Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grunde von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt.
2Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26