1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 14 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet