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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - – SGB X

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1Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen.
2Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann.
3Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
4§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25