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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - – SGB X

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1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat.
2§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25