Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 14 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet