KWG
Kreditwesengesetz – KWG
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§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
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Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach
§ 6c
angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach
§ 6d
mitgeteilt wurden.
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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