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KWG
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Gesetz über das Kreditwesen – KWG
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§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
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Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach
§ 6c
angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach
§ 6d
mitgeteilt wurden.
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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