(1) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
(2) 1Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.
(+++ §§ 53ck u. 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)