(1) 1Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
2Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt § 25c.
(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 4 KfWV +++)
§ 2d Abs. 2 Eingangssatz Kursivdruck: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 28.8.2013 I 3395 mWv 1.1.2014 (abweichend vom Bundesgesetzblatt wurden an Stelle der Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7“ die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt durch „§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3“)