(1) (weggefallen)
(2) 1Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen.
2Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
(4) (weggefallen)