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Gesetz über das Kreditwesen – KWG

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(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.

(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.

(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++)

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25