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Gesetz über das Kreditwesen – KWG

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(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
2Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25