(1) 1Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die
(1a) 1Die Aufsichtsbehörde überprüft regelmäßig, in jedem Fall mindestens einmal jährlich, ob ein CRR-Kreditinstitut, ein Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt hat, nach deren Erteilung es ein CRR-Kreditinstitut sein würde, oder ein übergeordnetes Unternehmen ordnungsgemäß jedes Mutterunternehmen des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt, identifiziert hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt.
2Hat ein Mutterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den dort zuständigen Behörden bei der Prüfung nach Satz 1 eng zusammen.
(2) 1Der Antragsteller muss seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen:
(3) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn
(4) 1Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält.
2Der Antragsteller übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen, die für diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind.
3Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis
(7) 1Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vor, ist eine erteilte Befreiung von der Zulassungspflicht von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen.
2Es ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.
(8) 1In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 sowie bei der Entscheidung nach § 10a Absatz 3 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat.
2Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich.
3Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt; die Entscheidung ist durch die Bundesanstalt auch dann umzusetzen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Inland niedergelassen ist, die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber durch die zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wird.
4Ist es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
5Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanzkonglomerats erforderlich.
6Erteilt dieser die Zustimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags oder des Antrags auf Befreiung von der Zulassungspflicht mitteilen, ob die Zulassung oder die Befreiung von der Zulassungspflicht erteilt oder versagt wird.
(10) 1Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Internetseite ein Register zu führen, in das sie einmal jährlich alle im Inland zugelassenen oder nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzutragen hat.
2Bei einer nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist zusätzlich das im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 übergeordnete Unternehmen einzutragen.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwirkungspflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften bei der Führung des Registers erlassen.