Kreditwesengesetz – KWG

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Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,

1.
die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder
2.
Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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