die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
–
(+++ § 25m: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ § 25m: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++) (+++ §§ 25g bis25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69