(1) 1Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn
(2) 1Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat.
2Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:
(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)