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Kreditwesengesetz – KWG

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(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gewährleisten.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu verhindern oder zu unterbinden.

(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26