(1) 1Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus.
2Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 8a Absatz 2.
(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 entsprechend § 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe:
(3) 1Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist.
2Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach § 8e wahr, welche für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig ist.
(4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß § 8e hinaus
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen.
(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)