(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1a) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) (weggefallen)
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt.
(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(4c) (weggefallen)
(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung vom 13. März 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden.
(4j) Ordnungswidrig handelt, wer
(5) 1Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt.
(5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
(5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann
(6a) 1Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4f, 4g, 4h, 5b bis 5d über Absatz 6 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
(6b) 1Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausgehende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
(6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6d) 1Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, in den Fällen der Absätze 4f bis 4h und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
2Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(6e) 1Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
(6f) 1§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 6a und 6b in Bezug genommen werden.
2§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
3Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4f bis 4h verjährt in drei Jahren.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)