(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(2) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
2§ 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung.
(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)