(1) 1Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden.
2Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.
(+++ §§ 26c u. 26d: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 6 +++)