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Gesetz über das Kreditwesen – KWG

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Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25