1Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
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Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
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Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
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Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
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Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
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Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
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Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
2Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)