print

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof – IStGHG

arrow_left arrow_right

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25