print

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof – IStGHG

arrow_left arrow_right

(1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstellungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und, soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25