1Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. 2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. 3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128