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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof – IStGHG

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(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht.
2Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25