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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof – IStGHG

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Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25