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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof – IStGHG

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1Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen.
2Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen.
3Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen.
4Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25