Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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