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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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(1) 1Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht.
2Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) 1Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(+++ § 171: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
(+++ § 171 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 WRegG +++)

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25