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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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(1) 1Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:

1.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
2.
den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
3.
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
4.
den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
1Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
2Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten.

3Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

4Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Änderung durch Art. 7 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26