(1) 1Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
2§ 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
(3) (weggefallen)
(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)