(1) Konzessionsgeber sind
(2) 1§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
2Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.
(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)