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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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(1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) 1§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
2Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.

(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26