print

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

arrow_left arrow_right

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26