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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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1Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26